Verwaltung

Verwaltung
I. Betriebliche Verwaltung(häufig: Kaufmännische V.): 1. I.e.S.: Grundfunktion im betrieblichen Geschehen, die nur mittelbar den eigentlichen Zweckaufgaben des Betriebs (Beschaffung, Produktion, Absatz) dient, indem sie den reibungslosen Betriebsablauf durch Betreuung des ganzen Betriebs.
- Aufgabenbereiche (Regelfall): a)  Organisation, b)  Rechnungswesen, c) Finanzwirtschaft, d) Personalverwaltung und e) Sachverwaltung (Anlagenverwaltung und Materialverwaltung).
- 2. I.w.S.: Alle Tätigkeitsbereiche innerhalb der Unternehmung, die nicht unmittelbar zum Produktionsbereich, also dem technischen Bereich, gehören.
II. Öffentliche Verwaltung:1. Begriff: Die im Rahmen der  Gewaltenteilung ausgeübte behördliche Tätigkeit, die weder  Gesetzgebung noch  Rechtsprechung ist.
- 2. Einteilung: a) Nach ihrer Auswirkung: (1) Eingriffsverwaltung (Ordnungsverwaltung): Sie erfasst die verwaltende Tätigkeit, durch die in die Rechts- und Freiheitssphäre des einzelnen eingegriffen wird (z.B. auf dem Gebiet der Polizei und des Steuerwesens); (2) Leistungsverwaltung, bei der die V. dem einzelnen Leistungen gewährt (Sozialhilfe, Subventionen).
- b) Nach ihrer Abhängigkeit von der Rechtsordnung: (1) Gebundene V., bei der die Rechtsordnung zwingend vorschreibt, was ein Verwaltungsorgan in einem bestimmten Fall tun oder unterlassen muss; (2) freie V., bei der dagegen ein gesetzlich eingeräumter Spielraum besteht ( Ermessen).
- 3. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern: a) Landeseigene V.: Die Länder vollziehen nach Art. 83 GG die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit. Das gilt nach Art. 30 GG auch für alle anderen Formen der V., soweit das GG nichts anderes bestimmt. Dabei ist unerheblich, um welche Art der V. (I) es sich handelt. Der Bund hat beim landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen nur die  Rechtsaufsicht.
- b) Auftragsverwaltung: Auf bestimmten im GG ausdrücklich genannten Gebieten (z.B. Verwaltung der Bundesstraßen und der Bundeswasserstraßen) führen die Länder Gesetze im Auftrag des Bundes aus. Hier hat der Bund neben der Rechtsaufsicht auch die  Fachaufsicht.
- c) Bundeseigene V.: Durch Mittel- und Unterbehörden des Bundes nur in wenigen Zweigen der V. (z.B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr) vom GG zugelassen; dagegen ist in erheblich weiterem Umfang eine bundeseigene V. durch obere Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften zulässig. Von dieser Möglichkeit hat der Bund in vielen Fällen Gebrauch gemacht (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Bundeskartellamt, Bundeskriminalamt, Bundesversicherungsamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Statistisches Bundesamt).
- 4. Aufgabenverteilung innerhalb der Länder: Die landeseigene V. vollzieht sich auf verschiedenen Ebenen: a) Örtliche V. (durch Gemeinden und Landkreise): U.a. Polizei- und Ordnungsverwaltung, Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Heilanstalten) einschließlich des Hygiene-Schutzes (Kanalisation, Müllabfuhr, Friedhofsverwaltung), Straßenbau und Straßenunterhaltung und Energieversorgung (Wasser, Gas, Elektrizität).
- b) V. auf Landesebene: U.a. überörtliche Aufgaben der Polizei, Wirtschaftsförderung durch Kultur- und Siedlungsämter (u.a. Flurbereinigung), Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung und Steuerverwaltung durch die Finanzämter sowie Bau und Unterhaltung von Straßen. Literatursuche zu "Verwaltung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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